Fragen:

Wird eine Vor-Ort-Energieberatung gefördert?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Energieberatung (von der BAFA) gefördert. Es wird durch uns also ein Förderantrag gestellt. Dieser wird mit dem Zuwendungsbescheid der BAFA bewilligt. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

Was können Sie von einer kompetenten Energieberatung alles erwarten?

Zunächst erhalten Sie einen Energiebericht, der den Ist-Zustand des begutachteten Gebäudes wieder gibt. Darin sind Vorschläge zur Verringerung des Energieverbrauchs für Heizungswärme und zur Warmwassererzeugung enthalten.
Auf Wunsch beinhaltet der Energiebericht auch Hinweise wo und wie Sie in Ihrem Gebäude Strom einsparen können.
Modernisierungsmaßnahmen mit mindestens zwei Varianten zur effektiven Energieeinsparung werden erläutert und die Verringerung der Schadstoffemissionen ausgewiesen. Ggf. werden Hinweise auf den Einsatz regenerativer gegeben.

Was können Sie mit dem Energieberatungsbericht anfangen?

Mit dem Energieberatungsbericht erhalten Sie eine bautechnisch fundierte Bewertung Ihres Gebäudes mit geeigneten Modernisierungsvorschlägen. In einem Abschlussgespräch wird Ihnen der Energieberatungsbericht ausführlich erläutert und Ihre Fragen werden beantwortet. Sie werden so in die Lage versetzt, eine Entscheidung bzgl. der durchzuführenden Maßnahme(n) zu treffen.

Was kostet eine Vor-Ort-Beratung mit Wärmeschutz- und Energieberatungsbericht?

Das ist im Wesentlichen von der Größe des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten abhängig. Sprechen Sie uns an - das erste Beratungsgespräch ist für Sie kostenlos. Oder füllen sie den Anfragebogen aus.
Sie erhalten danach ein unverbindliches Angebot.

Wie erteilen Sie einen Auftrag?

Auf Basis des Angebots und des Datenerfassungsbogens für das Gebäude/Objekt erfolgt die Beauftragung zur Durchführung der Energieberatung.

Gibt es Zuschüsse?

Ja - die Beantragung erledigen wir für Sie bei der BAFA. Die Höhe der Zuwendungen sind abhängig von der Größe des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten.
Für Hinweise zu Stromsparmaßnahmen und für die Erstellung von vier Thermografiebildern gibt es weitere Zuschüsse.

Thermografische Untersuchungen
Für die Integration von auf thermografischen Untersuchungen basierenden Ergebnissen in einem Vor-Ort-Beratungsbericht wird ein Bonus in Höhe von 25,- EUR pro Thermogramm, höchstens aber 100,- EUR gewährt.

Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-Door-Test)
Für die Durchführung einer Luftdichtigkeitsprüfung nach DIN 13829 inkl. Integration der Ergebnisse in den Vor-Ort-Beratungsbericht wird ein Bonus von 100,- EUR gewährt.

Empfehlungen zur Stromeinsparung
Für die Integration von Hinweisen und Empfehlungen zur Stromeinsparung wird ein Bonus von 50,- EUR gewährt.

Wer kann Fördergelder zur Energieberatung erhalten?

  • Gebäudeeigentümer

  • Wohnungseigentümer sofern sich die Energieberatung auf das gesamte Objekt bezieht. Alle relevanten Daten müssen erfassbar sein.

  • natürliche und juristische Personen

Wie lange dauert es, bis der Energiebericht fertig ist?

Gesamtdauer ca. 4 - 6 Wochen.

Was regelt die Energiesparverordnung - EnEV?

Die EnEV legt zum einen die Mindestanforderungen an die energetische Qualität neu zu errichtender Gebäude, wie auch zum anderen die Mindest-U-Werte der Außenbauteile von Um- und Anbauten fest.
Dabei wird die Energieeffizienz zur Beheizung des Gebäudes inkl. der Brauchwassererwärmung und der haustechnischen Komponenten mit dem eingesetzten Energieträger berücksichtigt.
Nach Inkrafttreten der EnEV 2009 verschärfen sich diese Anforderungen um noch einmal um ca. 30%!

Warum energiesparend (um)bauen oder sanieren?

Angesichts der stetig steigenden Energiekosten sichert eine mit Weitblick durchgeführte Bauweise der Werterhalt der Immobilie und hilft die Unterhaltungskosten zu senken.
Nebenbei wird der Ausstoß des umweltbelastenden Treibhausgases CO
2 reduziert.

Welche Änderungen bringt die EnEV 2009?

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wird zum 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Durch die Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung werden damit Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen. Das wird erreicht durch:

  • Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude
    Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
    Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.

  • Modernisierung von Altbauten:
    Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:
    1. Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
    2. Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.

  • Nachrüstpflichten in Altbauten
    Dämmung des Daches, oder:
    Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/m²K künftig mindestens 0,24 Watt/m²K)
    Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
    Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

  • Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
    Stufenweise ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche).

    Die Pflicht entfällt, wenn:
    a) das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
    b) öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan)

       oder:

       die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung
       auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die
       eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

  • Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

  • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);

  • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;

  • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);

  • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

Quelle: BMVBS und ZUB-Kassel
Stand: 11.06.2009